Anzeigepflicht beim Finanzamt
Grundsätzlich ist jedes Erbe steuerpflichtig. Daher besteht die Pflicht der Erben, eine Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Trotz der Trauer ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten, § 30 ErbStG. (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz).
Bitte beachten Sie, Sie müssen lediglich Vermögenswerte aufgrund eines Todesfalles erhalten, also auch als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer, Beschenkter aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall haben Sie den Erhalt anzuzeigen.
Zuständig ist das Finanzamt, das für den Erblasser zuständig war.
Was sollte in der Anzeige enthalten sein:
- Ihr Vorname und Nachnahme, Beruf, Ihre und die Anschrift des Erblassers
- Datum des Erbfalls, Sterbeort
- Was Sie aufgrund des Erbfalls erhalten haben bzw. werden
- Rechtsgrund
- Verwandtschaft, Schwangerschaft, persönliches Verhältnis
Die Anzeigepflicht entfällt lediglich dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages beruht, weil hier der Notar, der die letztwillige Verfügung eröffnet, die Anzeige gegenüber dem Finanzamt tätigt.
Werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, beraten und unterstützen wir Sie gern bei deren fristgemäßer und ordnungsgemäßer Erstellung.