Wann soll ich das Erbe ausschlagen?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie sind in einem Testament als Erbe berufen, aber der Erblasser hat außerdem noch zahlreiche Vermächtnisse angeordnet.
Ihre Pflicht als Erbe wäre es zunächst, diese Vermächtnisse zu erfüllen. Das kann unter Umständen dazu führen, dass der wesentliche Teil der Erbschaft aufgebraucht wird und Ihnen weniger verbleiben würde als der Pflichtteil.
In einem solchen Fall dürften Sie als Kind, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers die Erbschaft ausschlagen, § 2306 BGB , und trotzdem den Pflichtteil fordern.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB.
Bitte beachten Sie: Die Frist, in der Sie noch rechtzeitig die Ausschlagung vor dem Amtsgericht oder einem Notar erklären können, beginnt mit der Kenntnis von den Beschwerungen (wie Vermächtnisse, Auflagen, Anordnung der Testamentsvollstreckung usw.) und beträgt nur 6 Wochen.
Wenn Sie ausgeschlagen haben, wird ein Verwandter des Erblassers gesetzlicher Erbe. Dieser hat Ihren Anspruch auf den Pflichtteil zu erfüllen. Er muss zwar auch die angeordneten Vermächtnisse zahlen, kann diese aber kürzen, da Ihr Pflichtteil vorrangig und vollständig zu erfüllen ist.
Prüfen Sie Ihre Situation daher genau und lassen Sie sich im Zweifel gut und zeitnah beraten.