Erbrecht Berlin Spandau: das Kammergericht hebt ein anderslautenden Urteil des Landgerichts Berlin auf: Erben ohne Zugriff auf Facebook-Account
Die Revision ist beim Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen III ZR 183/17 anhängig. Das Kammergericht (Beschluss vom 31. Mai 2017, 21 W 23/16) ist der Ansicht, dass der Erbe zwar grundsätzlich in den Vertrag mit Facebook eintreten könne, aber die Nutzungebedingungen von Facebook sehen diesen Eintritt nicht vor. Die wichtige Frage, ob ein Facebook-Account vererbbar ist, ließen die Richter unbeantwortet, denn jedenfalls muss der dritte Chatpartner in seinem Recht auf das Fernmeldegeheimnis geschützt werden. Der Chatpartner, der nicht auf die Kommunikation zugreifen kann, ist nach Art. 10 GG schutzwürdiger, als das Recht des Erben, Einsicht in den Facebook-Account des Verstrobenen nehmen zu können. Diese Wertung wird nun im gesetzlichen Rahmen vom Bundesgerichtshof überprüft.
Dennoch sollten Sie Ihren digitalen Nachlass regeln.
Nutzen Sie die Möglichkeit, im Facebook-Profil einen Nachlasskontakt einzutragen, wonach das Konto nach dem Tod in den sog. Gedenkzustand versetzt wird und bestimmen Sie einen Verwalter, der jedenfalls einen eingeschränkten Zugang hat. Es können lediglich Bilder gepostet und Mitteilungen bekannt gegeben werden. Auch könnte die Löschung verfügt werden. Aber die Kommunikation bleibt höchstpersönlich, also jedem anderen nicht zugänglich.