Fachanwältin für Erbrecht Berlin Spandau – Fällt Erbschaftssteuer auf ein geerbtes Familienheim an?
Die Erbschaftssteuer auf ein vererbtes Familienheim kann grundsätzlich entfallen, wenn ein Ehegatte oder eingetrage- ner Lebenspartner, die Immobilie des verstorbenen Lebenspartners erbt und bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, so die Regelung aus § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Drei Voraussetzungen sind jedoch einzuhalten, um die steuerlichen Vorteile zu erhalten.
1. Das Familienheim muss zuvor vom Erblasser selbst zu Wohnzwecken genutzt worden sein oder es lag ein zwingender Grund vor, der eine Nutzungshinderung der Immobilie rechtfertigte.
2. Der Erbe oder die Erbin muss zum einen Eigentümer werden.
3. und zum anderen das Familienheim auch selbst zu Wohnzwecken nutzen, oder einen zwingenden Grund geltend machen, um eine Nutzungshinderung aufzuzeigen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine steuerliche Privilegierung grundsätzlich gegeben. Allerdings gilt es noch Frist zu beachten, sofern die Absicht besteht, das Familienheim nach Erwerb zu veräußern. Erst nach Ablauf von zehn Jahren kann das Familienheim weiterveräußert werden, ohne dass eine Erbschaftssteuer anfällt.
Die Erbschaftssteuer kann also auch rückwirkend anfallen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Erwerber trotz Veräu- ßerung weiterhin die Immobilie nutzt. Wichtig ist folglich, dass die Eigentümerstellung innerhalb der Frist erhalten bleibt.
Folgt man strikt dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, kann irrigerweise interpretiert werden, dass die Beibehal- tung der Eigentümerstellung keine Voraussetzung ist, um die steuerliche Privilegierung zu erfahren.
Das ist unrichtig. Der Bundesfinanzhof setzt restriktive Auslegungsmethoden an, auch wenn das Familienheim inner- halb der Frist an das eigene Kind im Rahmen einer Schenkung weiterveräußert wird.
Bestätigt hat sich das durch das Urteil vom 11.07.2019 des Bundesfinanzhofs (Az. II R 38/16), als eine Witwe klagte, die nach weniger als zehn Jahren ihr geerbtes Familienheim der Tochter schenkte. Durch die zu frühe Schenkung fiel nun rückwirkend die Erbschaftssteuer an. Zwar erfüllte sie die anderen Voraussetzungen, indem sie weiterhin das Fami- lienheim selbst nutzte, allerdings verlor sie durch die Schenkung ihre Eigentümerstellung und erfüllte somit nicht mehr alle Voraussetzungen des im ersten Absatz beschriebenen § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
(Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 11.07.2019 – Az. II R 38/16.)